Bezüglich eines Grundstücks im Gewerbegebiet „Alte Zuckerfabrik“ in der Gemeinde Alleringersleben erreichten uns Hinweise, dass dort anscheinend illegal ein zum Landschaftsschutzgebiet gehörendes Feuchtbiotop mit potenziell kontaminiertem Bauschutt und Erdaushub aufgeschüttet wurde.

Nach Hinweisen aus der Bevölkerung besichtigten wir das betreffende Grundstück am 25.06.2021
persönlich und konnten folgende Feststellungen machen:

1. Der zum Landschaftsschutzgebiet gehörende Teil des betreffenden Flurstücks wurde größtenteils mit diversen Erdmassen bzw. Bauschutt zugeschoben und so dessen Höhe zum restlichen Teil des Grundstücks angeglichen.
2. Bei dem zugeschobenen Teil des Grundstücks handelt es sich um einen Teilbereich des Landschaftsschutzgebietes „Harbke-Allertal“.
3. Bei dem zugeschobenen Teil des Grundstückes handelt es sich um ein Feuchtbiotop, welches auch im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Flechtingen dargestellt ist.
4. Ein Damm eines Bibers befindet sich nur wenige Meter von der betreffenden Stelle im Flusslauf der Aller. Der kürzlich zugeschobene Teil des Feuchtbiotops gehörte daher zum Lebensraum des Aller-Bibers. Der Biber ist eine nach dem Bundesnaturschutzgesetz streng geschützte Tierart.
5. Ein auf Satellitenbildern noch zu sehender massiver Schuttberg, bestehend aus Bauschuttresten des Abrisses der ehemaligen Zuckerfabrik Alleringersleben, wurde bereits abgetragen und das Gelände eingeebnet.
6. Der abgetragene Schuttberg entspricht vom Volumen in etwa der Aufschüttung im Landschaftsschutzgebiet.

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind Landschaftsschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete für die ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist. Ziel und Zweck von Landschaftsschutzgebieten ist nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder die Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich
des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten.“ Folglich sind nach § 26 Abs. 2 BNatSchG in Landschaftsschutzgebieten „unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.“ So stellt insbesondere die Verordnung des Landkreises Bördekreis über das Landschaftsschutzgebiet „Harbke-Allertal“ vom 30.11.2006 im § 5 Verbote unmissverständlich klar, dass „die Beseitigung von Gewässern und Feuchtstellen aller Art, wie z. B. Quellen oder Teiche, sowie hieran gebundene Vegetation oder
Tierwelt“ sowie „die Veränderung oder Beeinträchtigung der Bodengestalt durch Entnahme oder Aufschütten von Bodenbestandteilen und Einbringen von Stoffen aller Art“ verboten (!) ist und dem besonderen Schutzzweck zuwiderläuft.
Die erfolgte Aufschüttung und Angleichung des Grundstückteils, welches zum Landschaftsschutzgebiet „Harbke-Allertal“ gehört, ist daher nach unserer Auffassung nicht genehmigungsfähig. Die Aufschüttung wäre somit illegal und müsste fachgerecht entfernt und entsorgt werden. Das Feuchtbiotop müsste nach einem solch massiven Eingriff saniert werden. Wir bitten die Landesregierung hierzu Stellung zu beziehen.
Im Zuge der Recherchen erreichten uns zudem Hinweise, dass der Verkauf des Grundstücks durch die Gemeinde an einen privaten Käufer in zweifelhafter Weise geschehen ist. Dabei soll die Gemeinde den Zuschlag für das Grundstück
nicht an den Höchstbietenden, sondern an einen nahen Verwandten des Bürgermeisters
gegeben haben.

Wir baten die Landesregierung, hier ein besonderes Augenmerk auf mögliche Korruption zu legen.

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