Entsprechend der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 12.1 vom 2. Januar 2012 sind Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie schwierig ist, in die Entgeltgruppe 9a einzugruppieren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diesbezüglich konkrete Anhaltspunkte für eine schwierige Tätigkeit (4 AZR 195/20) und das daraus resultierende Recht auf eine Höhergruppierung festgestellt (BAG 4 AZR 816/16). Dies ist für die weiteren möglichen Höherstufungen gemäß § 12.1 Entgeltordnung TV-L entsprechend ebenfalls anzunehmen.

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