Wie die Versorgung mit Wasser und Strom gehört die Entsorgung von Abfällen zu den Grundbedürfnissen der Bürger. Zuständig hierfür sind zumeist Unternehmen in öffent-licher oder teilöffentlicher Hand, teilweise in Verbindung mit Privatunternehmen etwa im Zuge einer öffentlich-privaten Partnerschaft. Maßgabe hierbei sollte sein, dass öf-fentliche Unternehmen in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben keine vorrangige Gewinn-absicht verfolgen, insbesondere, wenn dies zulasten der Bürger geschieht. Dies ist in der kommunalen Abfallentsorgung insoweit einschlägig, als dass die Gebühren per Satzung festgelegt werden und auch alternative Entsorgungsangebote im Regelfall nicht zur Verfügung stehen.

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