Das Justizministerium hatte mitgeteilt, dass „eine Tarifeinigung zum „Arbeitsvorgang“ gemäß § 12 TV-L der entscheidend für die Eingruppierung ist, noch nicht gelungen ist“. Ein Zeitfenster über weitere Gespräche der Tarifvertragsparteien war noch nicht einzugrenzen. Daher unterrich-tete das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz den Präsidenten des Oberlandesgerichtes in Naumburg von weiteren Verzögerungen und einer Entscheidungsfindung unter Beteiligung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), den Gewerkschaften, der Vereinigung der kommuna-len Arbeitgeberverbände (VKA) und dem Bund, da die Rechtsprechung zu § 12 „nicht nur den TV-L, sondern gleichermaßen auch den TVöD betrifft“. In diesem Zusammenhang soll laut eines Schreibens der Hauptvertretungen der Länder Verfassungsbeschwerde seitens der TdL einge-reicht worden sein.

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